05. Mai 2020

Beförderungen zum 01.06.2020 - Erörterung der DPolG mit der Leiterin des Personalreferates

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

 

im Haushalt 2020 sind insgesamt 1.607 Beförderungsmöglichkeiten vorgesehen, davon allein 977 Beförderungen nach A 10.

Das ist zunächst eine erfreulich große Zahl, die es ermöglicht, viele Kolleginnen und Kollegen zu befördern, die z.T. weit mehr als 10 Jahre auf ihre erste Beförderung warten. Zudem ist davon auszugehen, dass es weit überwiegend zu einer Auswahl aus dem Kreis der mit C mitte beurteilten kommen wird.

Allerdings ist zu befürchten, dass es am 01.06.2020 nicht nur freudige Gesichter geben wird. Mit Erlass des MI vom 27.03.2020 hat das Personalreferat 25 die Behörden und Einrichtungen angewiesen, für alle Beamtinnen und Beamten, die im Zeitraum seit dem letzten Beurteilungsstichtag (01.09.2017) ihre laufbahnrechtliche Probezeit beendet haben, zum Stichtag 01.04.2020 eine Anlassbeurteilung erstellen zu lassen. Das MI weist ausdrücklich darauf hin, dass im Hinblick auf den Beförderungsstichtag 01.06.2020 einmalig so zu verfahren ist.

Hintergrund dieser Anweisung ist ein Beschluss des Nds. OVG vom 27.11. 2019, in dem das Gericht erstmalig deutlich gemacht hat, dass für eine Personalauswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit mit einer dreijährigen Regelbeurteilung aufgrund unterschiedlicher Zeiträume, aber vorrangig wegen der gänzlich anderen Zweckbindung der Anlassbeurteilung nicht vergleichbar ist und somit als Leistungskriterium für eine Beförderung nicht herangezogen werden darf. Um die Beamtinnen und Beamten, die momentan nur über eine Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit verfügen, in eine Beförderungsauswahl zum 01.06.2020 einbeziehen zu können, erhalten sie zum 01.04.2020 eine weitere Anlassbeurteilung. Für diese Beamtinnen und Beamten ist das eine Notwendigkeit, die aus rechtlichen Gründen geboten ist und von uns auch ausdrücklich begrüßt wird. Allerdings gibt es auch eine Kehrseite der Medaille.

Zum einen steht diese Anlassbeurteilung in einer starken zeitlichen Konkurrenz zur Regelbeurteilung vom 01.09.2017. Es werden jetzt Regelbeurteilungen, die heute 32 Monate „alt“ sind, mit Anlassbeurteilungen verglichen, die teilweise Beurteilungszeiträume von nur 12 Monaten abbilden. Das gilt im weiteren auch für die Bewertung von dienstlicher Leistung, die bei den Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.09.2017 erfolgte und somit heute kaum über den tatsächlichen Leistungsstand Auskunft geben kann, bei den Anlassbeurteilungen aber zum Stichtag 01.04.2020 und damit deutlich aktueller.

Zum anderen und das in der Auswirkung deutlich gravierender wird es eine Verschiebung der sog. Orientierungs- oder Beförderungsrangfolgelisten geben. Dienstältere Beamtinnen und Beamte, die über eine Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil C mitte (aus 8 mal C) verfügen und in den Listen obere Plätze innehatten, werden ggf. verdrängt von jungen Beamtinnen und Beamten, die in ihrer Anlassbeurteilung zwar ebenfalls ein C mitte erhalten, ggf. aber mit einem B. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Nds. OVG sind diese vorrangig für eine Beförderung auszuwählen. Vor diesem Hintergrund hat die DPolG das Innenministerium um ein Gespräch gebeten, das am 28.04.2020 als Telefonschaltkonferenz stattfand. Teilnehmer seitens des Innenministeriums waren Frau Dr. Graf als Personalreferatsleiterin mit zwei Mitarbeiterinnen und Patrick Seegers, Dirk Hallmann und Klaus Grothe für die DPolG.

Bemerkenswert an diesem sehr offenen Gespräch war, dass Frau Dr. Graf gleich zu Beginn die von uns geschilderte Situation bestätigte. Da die rechtliche Bewertung keinen anderen Weg als den einer aktuellen Anlassbeurteilung zulässt, äußerte sie die Hoffnung, aber auch Erwartung, dass sich die für die Anlassbeurteilung zuständigen Beurteiler neben der objektiven Leistungsbewertung der/des Einzelnen sowohl über den Beurteilungsmaßstab zum Stichtag 01.09.2017 als auch den Regelbeurteilungsstichtag 01.09.2020 in der Vergleichsgruppe bewusst sind.

Wir für die DPolG haben deutlich gemacht, dass wir sehr genau beobachten werden, ob bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen zum 01.04.2020 diese Erwartungen des Innenministeriums erfüllt werden oder ob es doch in einem kritischen Umfang zu Veränderungen bzw. Verschlechterungen bei jungen Beamtinnen und Beamten kommt, die in ihrer Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit noch als leistungsstark gesehen und entsprechend gut beurteilt wurden und jetzt zum 01.04.2020 „heruntergeschrieben“ werden.

Wir haben aber auch deutlich gemacht, dass es für die dienstälteren Beamtinnen und Beamten mit der Note C mitte (aus 8 mal C) entscheidend ist, zum Stichtag 01.06.2020 ihre erste Beförderung nach A 10 zu erhalten. Schon der 01.09.2020 wird durch die neue Regelbeurteilung eine völlig veränderte Beförderungsreihenfolge ergeben, die sich mindestens auf die nächsten drei Beförderungsstichtage (01.12.2020; 01.06.2021 und 01.12.2021) auswirken wird.

Der Geschäftsführende Landesvorstand

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