28. August 2020

Stigmatisierung durch Zuverlässigkeitsüberprüfung des Verfassungsschutzes?

Mit Erstaunen nimmt die DPolG Niedersachsen die politischen Äußerungen zur aktuellen Debatte über Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Polizeibewerberinnen und -bewerbern bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen zur Kenntnis.

Hintergrund für diese angestrebte Überprüfung ist, dass die Eignungsanforderungen an Polizeibewerberinnen und Polizeibewerber besonders geprüft werden sollten, weil dieser Personenkreis als zukünftiger Polizeinachwuchs staatlich legitimiert

  • zur Einhaltung bestehender Gesetze und Vorschriften, zur Abwehr von Gefahren und zur Strafverfolgung eingesetzt wird und
  • hierbei dienstlich notwendige Einblicke in polizeiliche und andere Auskunftssysteme erhält
  • sowie Zugang zu Waffen und Munition bekommt.

Durch die Überprüfung soll also verhindert werden, dass erkannte Extremisten Zugang zum Polizeidienst erhalten.

Der Landesvorsitzende hierzu: „Bisher wurde diese Prüfung schon auf freiwilliger Basis mit Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt. Das Verfahren per se ist also nicht neu.“

Neu ist, dass dieses Verfahren nun auch gesetzlich verpflichtend als Zugangsvoraussetzung für den Polizeidienst geregelt werden soll. Für die Bewerberinnen und Bewerber bei der Bundeswehr gibt es übrigens bereits eine vergleichbare Regelung im § 37 Abs. 3 Soldatengesetz. „Wer staatlich legitimiert Zugang zu Waffen und Munition hat, muss besonders auf seine Eignung geprüft werden – das ist nachvollziehbar und richtig“, so der Landesvorsitzende weiter.

Irritiert zeigte sich die DPolG aber nun über die veröffentlichte Pressemeldung der SPD-Landtagsfraktion, die dem Vorschlag aus Reihen des Koalitionspartners eine deutliche Absage erteilen, den Kreis der zu Überprüfenden für den Landesdienst auch auf Bewerberinnen und Bewerber, die Lehrer oder Richter werden wollen, zu erweitern. Begründet wird dies mit einer angeblichen Neuauflage des Radikalenerlasses aus dem Jahre 1972. „Doch schon der Vergleich zum Radikalenerlass und dem damit verbundenen Berufsverbot ist unzutreffend“, so Patrick Seegers, „denn seinerzeit wurde den Bewerbern die Einstellung in den öffentlichen Dienst allein deshalb verwehrt, weil man Mitglied einer verbotenen Partei oder Organisation war. Eine individuelle Einzelfallprüfung hat damals nicht stattgefunden, sondern wurde aufgrund der Mitgliedschaft pauschal abgelehnt. Genau dieser Einzelfallprüfung dient aber die Überprüfung beim Verfassungsschutz und deshalb sollte diese zukünftig auch für alle anderen Bewerber des öffentlichen Dienstes verpflichtend sein.“

Der DPolG erschließt sich nicht, weshalb sich Extremisten gerade nur bei der Polizei bewerben sollten und nicht auch in anderen Berufszweigen im Landesdienst. „Wir verwehren uns gegen eine Stigmatisierung unserer Berufsgruppe. Es geht um eine schlichte Abfrage, nicht um Ausforschung. Es wird lediglich angefragt, ob die sich bewerbende Person im Zusammenhang mit extremistischen Bestrebungen aktenkundig ist. Warum sollte dies dann nicht auch für Lehrer und Juristen im Staatsdienst gemacht werden?“, so der Landesvorsitzende weiter.

Für die DPolG ist es selbstverständlich, dass bei entsprechendem Verhalten die Verfassungstreue jedes Polizisten, jedes Lehrers oder Juristen im Staatsdienst überprüft wird und Konsequenzen gezogen werden, wenn das Überprüfungsergebnis negativ ausfallen sollte. Aber das Verhalten im individuellen Einzelfall muss entscheidend sein, keine pauschale Mitgliedschaft.

 

Der Geschäftsführende Landesvorstand

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