Für über 350 Polizeibeschäftigte in Niedersachsen ist bekannt, dass sie sich seit Beginn der Pandemie angesteckt haben. Dies geht aus einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag hervor.
Die Gefahr, mit dem Covid19-Virus angesteckt zu werden, ist besonders für die Kolleginnen und Kollegen in den Einsatz- und Streifendiensten sowie der Bereitschaftspolizei hoch.
Natürlich geschieht dies mit der höchsten Vorsicht und unter Nutzung möglichst ausreichender Schutzbekleidung. Trotzdem bleibt die Gefahr deutlich höher, sich mit dem Virus zu infizieren, als bei anderen Menschen – mit Ausnahme des Gesundheits- und Pflegesektors.
„Wir fordern deshalb die unbürokratische Anerkennung als Dienstunfall, wenn sich ein Polizist oder eine Polizistin mit dem Corona-Virus ansteckt und es nachvollziehbar ist, dass es im zeitlichen Rahmen während der Dienstzeit zu einem direkten Kontakt mit einer erkrankten Person gekommen war“, so Patrick Seegers, Landeschef der DPolG Niedersachsen.
„Es kann doch nicht wahr sein, dass sich die politisch Verantwortlichen gelassen zurücklehnen und auf eine Entscheidung des BVerwG beziehen, wonach der oder die Betroffene in der Beweispflicht ist, um eine Anerkennung zu erreichen. Sich kalt und nüchtern hinter den Voraussetzungen des § 34 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) abzuducken, ist weit von der Fürsorge des Dienstherrn entfernt, die wir als angemessen ansehen“, ist Seegers sauer.
Bisher ist wenig bekannt, welche Spätfolgen eine Infektion mit dem Virus haben kann. Damit riskieren gerade die jungen Kolleginnen und Kollegen im schlimmsten Fall später ohne qualifizierte Versorgung dienstunfähig werden zu können.
Für das Personal im Gesundheitswesen wurde eine praktikable Regelung geschaffen: Entscheidend für die Anerkennung als Berufsunfall ist lediglich der Nachweis des Kontakts mit einer positiv getesteten Person in der Arbeitszeit.
„Eine entsprechende Regelung muss es auch für die Polizeibeschäftigten geben“, fordert Patrick Seegers „Eine deutliche Anweisung des Dienstherrn, wie mit dem § 34 NBeamtVG unter den Bedingungen der Pandemie umzugehen ist - nämlich praxisgerecht und vorsorgend wie im Gesundheitsbereich - ist der fürsorgliche Ansatz, den wir jetzt erwarten.“
Aktuell gibt es diverse Klagen gegen die Nicht-Anerkennung einer Infektion als Dienstunfall. „Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte entscheiden. Die aktuellen rechtlichen Parameter haben sich nicht geändert und gereichen den KollegInnen daher zum Nachteil. Man muss an dieser Stelle, sollte es keine für die KollegInnen positive Auslegung geben, darüber nachdenken, ob man die rechtliche Definition des Dienstunfalles und seine Voraussetzungen im Blick auf Covid-19 nicht verändern muss. Das wäre ein fürsorglicher und vorausschauender Ansatz!“
Der Geschäftsführende Landesvorstand