20. Januar 2022

Ausnahmeregelung für die Polizei bundesweit dringend notwendig!

Handlungs- und Einsatzfähigkeit des Diensthundewesens muss zwingend erhalten bleiben

Die Deutsche Polizeigewerkschaft Niedersachsen kritisiert die Anwendung des § 2, Absatz 5 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) und deren unmittelbare Auswirkung auf das Diensthundewesen in der Polizei Niedersachsen. Was allgemein berechtigterweise novelliert worden ist, braucht dringend eine Ausnahmeregelung für Schutzhunde in der Polizei.

„Durch den neuen Absatz 5 kommen wir in einigen Bundesländern an die Grenzen der Handlungsfähigkeit unseres Diensthundewesens, wenn nicht sogar darüber hinaus“ sagt Landesvorsitzender Patrick Seegers.

Die Polizei kann und darf nicht auf das Einsatzmittel Diensthund verzichten. Um eine effektive Handlungs- und Einsatzfähigkeit zu garantieren sind Hilfsmittel, die nun durch den Absatz 5 verboten sind, leider notwendig und können vor allem nicht von heute auf morgen weggelassen oder adäquat auf andere Weise ersetzt werden. Bei der Implementierung dieser gesetzlichen Regelung sind Bedenken der Sicherheitsbehörden gänzlich außer Acht gelassen worden, sodass eine dringend notwendige Ausnahmeregelung für die Polizei unberücksichtigt geblieben war.

Das Tierwohl hat berechtigterweise einen sehr hohen Stellenwert – das ist auch bei der Polizei nicht anders. Eine Novellierung der Verordnung ist absolut sinnvoll gewesen, bedarf aber für die Polizei einer Ausnahme.

„In extremen Stresssituationen, die die Tiere in Einsätzen haben können, brauchen wir immer und zu jeder Zeit absolute und umfassende Kontrolle über das Tier. Dies ist eben vor allem auch zum Schutz des Gegenübers, wenn sich der Hund beispielsweise verbeißt. Wir sprechen hier beim Diensthund von einem überaus wichtigen polizeilichen Einsatzmittel, auf das wir nicht verzichten können und wollen“ so Seegers dazu weiter. Häufig kann erreicht werden, dass im Sinne der Verhältnismäßigkeit, deutlich intensivere Zwangsmaßnahmen durch Androhung des Einsatzes eines Schutzhundes - und der damit einhergehenden - Abschreckung gar nicht erst nötig werden. Auch dies dient dem Schutz des polizeilichen Gegenüber und verhindert unnötigerweise entstehende Verletzungen.

Die DPolG Niedersachsen unterstützt die Initiative des Landes Niedersachsen und fordert den Bund ebenfalls dazu auf, eine Ausnahmeregelung zu schaffen, um das Einsatzmittel Hund überhaupt noch einsetzen zu können. Etwaige Neuregelungen und Anpassungen bei der Ausbildung der Hunde müssen zukünftig zwingend im Dialog stattfinden und nicht per Dekret auferlegt werden.

Der Geschäftsführende Landesvorstand

zurück