28. August 2024

Sonderurlaub für Betreuung harmonisieren

Hilfe! Mein Kind ist krank und ich muss zum Dienst

Jeder der Kinder hat, kennt das: Der Tag ist durchgeplant, das Kind muss zur Kita/ in die Grundschule, dienstliche Termine stehen fest und dann hat der kleine „Zwerg“ Fieber.

Jetzt fängt der Stress an: Kind in der Kita / Schule abmelden, Kinderarzt kontaktieren und der Dienststelle mitteilen: „Ich komme heute nicht.“

Und dann ist noch die arbeitsrechtliche Komponente zu beachten: Für Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen gibt es gemäß § 9a Abs. 2 Nds. SUrlVO die Möglichkeit für solche Fälle bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub – pro Kind und Kalenderjahr – zu beantragen. Das Kind darf allerdings noch nicht 12 Jahre alt sein, die Erkrankung muss ärztlich bescheinigt werden und eine andere im Haushalt lebende Person steht nicht für die Betreuung zur Verfügung.

So weit so gut. Aber was passiert, wenn die fünf Tage „aufgebraucht“ sind? Im begründeten Einzelfall und mit Darlegung der Gründe kann der Urlaub auf bis zu 12 bzw. 18 Tage für Alleinerziehende verlängert werden. Und wie geht man tatsächlich mit länger andauernden oder mehreren Erkrankungen um?

Andere Bundesländer und auch die Regelungen auf Bundesebene sind familienfreundlicher!

Bundesbeamte haben für die genannten Erkrankungsfälle aktuell 13 Arbeitstage als Basis bzw. 30 Arbeitstage als Maximum zur Verfügung. Der Nachweis bezüglich einer anderen Betreuungsperson ist dort nicht erforderlich.

Die DPolG Niedersachsen setzt sich aktiv für eine familienorientierte Harmonisierung der Sonderurlaubsbestimmungen ein und fordert auch für niedersächsische Beamtinnen und Beamte die Anhebung der Sonderurlaubstage für ein erkranktes Kind - mindestens auf das oben aufgeführte Niveau der Bundesbestimmungen.

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