Zunehmende Radikalisierung
Minderjährige und die fehlenden gesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten
Die sicherheitspolitische Lage in Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert. Radikalisierungsprozesse finden zunehmend in digitalen Räumen statt und betreffen immer jüngere Personengruppen. Besonders der Anstieg extremistischer Tendenzen unter Minderjährigen stellt staatliche Institutionen vor erhebliche Herausforderungen. Dies betrifft neben der Polizei ebenso den niedersächsischen Verfassungsschutz, dessen gesetzliche Eingriffsbefugnisse gegenüber Kindern und Jugendlichen strengen Schranken unterliegen. Der Fall einer 13-jährigen aus Hameln, die sich im Internet radikalisierte, einen Anschlag gegen Polizisten plante und später eine Mitarbeiterin in der Paderborner Psychiatrie mit einem Messer angriff, verdeutlicht die Relevanz und Dringlichkeit des Problems.
Radikalisierung Minderjähriger – Ursachen, Dynamiken und Besonderheiten
Radikalisierungsforschung zeigt seit Jahren, dass digitale Plattformen – insbesondere Messenger, Gaming-Communities und soziale Netzwerke – eine zentrale Rolle bei der Hinführung junger Menschen zu extremistischer Ideologie spielen. Minderjährige sind besonders anfällig für:
• gruppendynamische Zugehörigkeitsversprechen,
• einfache radikale Deutungsangebote,
• Desensibilisierung durch gewalthaltige Inhalte,
• algorithmisch verstärkte „Echokammern".
Kinder und Jugendliche befinden sich oftmals in einer Phase identitärer Unsicherheit und experimenteller Exploration. Symbole, Narrative und Missionserzählungen extremistischer Szenen besitzen hohe Attraktivität, weil sie klare Feindbilder liefern, Zugehörigkeit und Anerkennung versprechen sowie scheinbare Handlungsfähigkeit vermitteln. Gefährdet sind insbesondere Kinder und Jugendliche, wenn sie unter Mobbing, Diskriminierung leiden und nach Zugehörigkeit suchen.
Gefährdungslage in Niedersachsen am Fallbeispiel Hameln
Des Forschungsberichtes „Jugendliche in Niedersachsen. Ergebnisse des Niedersachsensurveys 2024“ des KFN zufolge wird ein Anstieg minderjähriger Tatverdächtiger in extremistisch motivierten Kontexten beobachtet. Die Radikalisierung verläuft hierbei oftmals verdeckt und wird erst sichtbar, wenn polizeiliche Relevanz entsteht. Der Fall einer 13-jährigen in Hameln verdeutlicht exemplarisch dieProblematik der frühen und unkontrollierten Radikalisierung. Aus Polizeikreisen wurde der Presse, hier dem WDR, gegenüber bestätigt, dass die 13-Jährige bereits seit Monaten als islamistische Gefährderin im Fokus der Behörden steht. Das Mädchen war Ende Dezember 2024 in einem TikTok-Livestream aufgefallen. Darin kündigte es an, im Januar einen Anschlag in Berlin verüben zu wollen. Nach der Identifizierung ihrer Person durch die Polizei kam sie zunächst in eine Klinik. Eine Gefährdungseinschätzung Mitte Januar ergab demnach, dass bei ihr extremistische Handlungen im Bereich des Möglichen, wenn nicht sogar des Wahrscheinlichen seien. Im März besuchte sie bekleidet mit einem Nikab, ein Mittelalterfest in Hameln. Sie verfolgte Polizisten und versuchte immer wieder, sich auffällig mit beiden Händen in der Tasche den Beamten zu nähern. Dabei äußerte sie den Angaben zufolge auch die Drohung
"Ich will euch den Kopf abhacken.".
Im August 2025 stach sie in der Küche einer Pflegerin der Psychiatrie, in welcher sie untergebracht war, ein Messer in den Rücken. Diese wurde durch den Angriff lebensgefährlich verletzt. Unabhängig von der individuellen Pathologie oder sozialen Vorgeschichte zeigt der Fall strukturell, dass eine extreme Gewaltbereitschaft trotz Minderjährigkeit vorliegt und ein mögliches radikales oder ideologisch aufgeladenes Motiv vorhanden ist.
Rechtlicher Rahmen: § 13 NVerfSchG und seine Grenzen
Der § 13 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes regelt die Erhebung personenbezogener Daten über Minderjährige. Aus dem § 13 (1) NVerfschG geht hervor:
Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.
Weiter heißt es in §13 (2) NVerfSchG:
Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie:
• 1. in einem oder für ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert,
• 2. in herausgehobener Funktion in einem Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist oder
• 3. eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.
Damit schützt § 13 NVerfSchG die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen – stellt aber zugleich erhebliche Einschränkungen für präventive Beobachtung extremistischer Radikalisierung dar.
Aufgrund der vorgenannten Regelungen kann der Verfassungsschutz in Niedersachsen bestimmte Altersgruppen nicht dauerhaft beobachten, selbst wenn deutliche Hinweise auf extremistische Sympathien bestehen. Gerade bei sehr jungen Personen – wie im Fall Hameln – findet daher praktisch keine staatsschutzrelevante Vorfeldaufklärung statt, da die personenbezogenen Daten gem. §13 (1) NVerfSchG nicht erhoben werden dürfen. Die aktuelle gesetzliche Regelung führte in diesem Fall dazu, dass sich das Gefährdungspotenzial einer radikalisierten Minderjährigen in einer schweren Gewalttaten gegen eine andere Person realisierte. Demnach stellt sich die Frage, ob bei einer zunehmender Radikalisierung diese Prämissen noch zeitgemäß sind.
Reformperspektiven und Handlungsempfehlungen
Denkbar sind gesetzliche Anpassungen, die vor allem eine frühzeitige Datenerhebung, auch bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei deutlichen Radikalisierungsindikatoren ermöglichen. Ein Wegfall bzw. eine entsprechende Ergänzung des § 13 (1) NVerfSchG diesbezüglich ist demnach ratsam und zukunftsorientiert.
Fazit
Der Fall der 13-jährigen aus Hameln verdeutlicht, dass Radikalisierung Minderjähriger längst keine Randerscheinung mehr ist. Die Rechtslage des § 13 NVerfSchG schützt zwar die besondere Stellung von Kindern und Jugendlichen, führt jedoch zu erheblichen Einschränkungen der präventiven Arbeit des Verfassungsschutzes.
Die daraus resultierende Interventionslücke birgt erhebliche sicherheitspolitische Risiken.
Eine gesetzliche Weiterentwicklung, flächendeckende Präventionsstrukturen sowie eine verbesserte interinstitutionelle Zusammenarbeit sind notwendig, um sowohl dem Kindeswohl als auch dem Schutz der Allgemeinheit gerecht zu werden.
Lars Hitzemann, Fachverband Innenministerium und Sport
