06. Juli 2023

Schwerbehinderung bei der Polizei, geht das?

„Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“

Liebe Kolleginnen liebe Kollegen,

Gesundheit ist wie eine empfindliche Gartenpflanze. Wenn diese gehegt und gepflegt wird, kann man sich lange an ihr erfreuen. Leider kann es aber auch passieren, dass die Pflanze trotz guter Pflege durch einen unvorhergesehenen Sturm oder Hagel zerstört wird.

Mit der Gesundheit ist es leider genauso! Trotz aller Anstrengungen zur eigenen Gesunderhaltung können Ereignisse eintreten, die eine eventuelle andauernde Beeinträchtigung nach sich ziehen kann.

Oder um es mit den Worten von Herrn Richard von Weizsäcker – 1987 – zu sagen:

„Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“

Um die Antwort auf die gestellte Frage „Schwerbehinderung bei der Polizei geht das?“ vorweg zu nehmen: Ja!
Schwerbehinderte Menschen können als Vollzugs- sowie Verwaltungsbeamte nahezu ohne dienstliche Einschränkungen ihren Dienst versehen. Gleiches gilt auch für Tarifbeschäftigte. Mehr zu dieser Fragestellung erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.

Ab wann gelte ich als schwerbehindert?

Eine Schwerbehinderung liegt dann vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder mehr anerkannt wurde, wenn man einen GdB von 30 mit einer Gleichstellung nachweisen kann oder wo eine Gleichstellung beantragt wurde und die Feststellung noch aussteht.

Warum sollte ich meine Schwerbehinderung meiner Dienststelle bekannt geben?

Es werden bis zu fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr gewährt, deren Genehmigung (sofern möglich) einer gewissen Bevorzugung unterliegt. Für schwerbehinderte Menschen besteht ein besonderer Kündigungsschutz und eine Berücksichtigung bei der Bewerbung auf Dienstposten sowie Arbeitsplätzen. Ferner besteht ein Vertretungsrecht der Schwerbehindertenvertretung (SBV), wie beispielsweise bei Beurteilungs- Mitarbeiter-Vorgesetzten oder anderen formellen Gesprächen. Vorgesetzte können ihrer auf die Schwerbehinderung spezifische Fürsorgepflicht nachkommen und entsprechend handeln.

Unberechtigte „Ängste“ eine Schwerbehinderung bekannt zu geben

Der schwerste Schritt ist - ohne Zweifel - sich mit der bestehenden Schwerbehinderung auseinander zu setzen. Dies beginnt bereits bei dem ursächlichen Ereignis, welches zu einer Schwerbehinderung führt und endet zum Teil bei der Beantragung des entsprechenden GdB beim Sozialamt. Wenn diese nun anerkannt ist, hat man es „amtlich“: Ich bin schwerbehindert und was nun? Ängste, wie z.B. eine Feststellung der Berufs-/ Dienstunfähigkeit oder die Angst vor Benachteiligungen, sind oftmals Gründe, weshalb eine Schwerbehinderung beim Arbeitgeber nicht angezeigt wird. Diese Angst ist nahezu immer unbegründet!

Für wen ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) da, wo kann sie helfen und wo vertritt sie die Interessen aller Schwerbehinderten Mitarbeitenden

Die SBV ist für alle ansprechbar, die eine Beratung oder Informationen zum Themenkomplex „Schwerbehinderung“ wünschen. Sie vertritt die Interessen aller und jedes einzelnen Schwerbehinderten oder dessen gleichgestellten Mitarbeitenden in der Behörde. Ferner unterstützt sie bei der Findungsphase, ob eine Schwerbehinderung bekannt gegeben werden soll. Sie ist berechtig (sofern von der schwerbehinderten Person gewünscht), wie oben bereits ausgeführt, an allen formellen Gesprächen teilzunehmen.
Ferner vertritt die SBV die Interessen aller schwerbehinderten Mitarbeitenden zum Themenkomplex „Schwerbehinderung“ in Gremien und Projekten wie Personalratssitzungen und Leitungsbesprechungen. Darüber hinaus nimmt sie an Führungskräftebesprechungen teil und ist in Projekten und Arbeitsgruppen vertreten.

Bernd Markowski. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der PD Hannover

 

 

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