27. Mai 2024

Kein Inflationsausgleich in der Elternzeit!

Tarif: Vorsorglich Widerspruch bis 30.06.2024 einlegen!

Für den Beamtenbereich aktuell noch kein Handlungsbedarf!

 

---Widerspruchsformular als Anlage---

Am 16.05.2024 haben wir ein Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 (3 Ca 2231/23) übersandt, wonach die im „Tarifvertrag Inflationsausgleich“ vereinbarten Ausgleichszahlungen auch denjenigen Kolleginnen und Kollegen in voller Höhe zustehen, die sich zum Zeitpunkt der Stichtagsregelung in Elternzeit befanden.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann dies auch Auswirkungen auf Ansprüche auf einen Inflationsausgleich im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und damit in Niedersachsen haben. Der hier abgeschlossene „Tarifvertrag Inflationsausgleich“ sieht eine Zahlung von 1.800,- € - rückwirkend zum 01.12.2023 - sowie von Januar bis Oktober 2024 monatlich 120,- € vor.

Derzeit befindet sich der Deutsche Beamtenbund (dbb) mit seinen Gremien in entsprechenden Prüfungen.

Zur fristgerechten Wahrung der Rechte im Zusammenhang mit der sechsmonatigen Ausschlussfrist im Tarifbereich empfehlen wir, vorsorglich beim Landesamt für Bezüge und Versorgung Widerspruch einzureichen.

Zur Fristenwahrung ist es wichtig, dass dieses bis spätestens zum 30.06.2024 erfolgt. Das Musterwiderspruchs- formular ist als PDF-Datei beigefügt.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die Entscheidung sich zunächst ausschließlich auf den tariflichen Bereich bezieht.

Wir gehen aber davon aus, dass die Regelungen auch im Beamtenbereich diskriminierend sind, falls der Passus im Tarifbereich höchstrichterlich für unwirksam bzw. diskriminierend erklärt wird.

Eine Fristenwahrung wie im tariflichen Bereich ist wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung im Beamtenbereich derzeit nicht zu beachten.

Die DPolG Niedersachsen wird Euch auf dem Laufenden halten.

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