Wissenswertes: Schichtzulagen von Polizeibeamten
Wenn der Dienst nicht im Schichtdienst sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten abgeleistet wurde, können Schichtdienstzulagen zu Unrecht gewährt worden sein und müssen zurückgezahlt werden.
VG Osnabrück, Az. 3 A 350/18, 3 A 355/18, 3 A 357/18 und 3 A 359/18, Urteil vom 28.09.2020
Zum Hintergrund
Vier Polizeibeamte (Kläger) haben gegen die Ankündigung der Rückforderung von Schichtzulagen und deren zukünftige Einstellung durch die PD Osnabrück (Beklagte) geklagt.
In den Jahren 2015 bis 2017 waren die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulVO) i. H. v. 23,01 Euro bzw. später 17,90 Euro monatlich den Klägern jeweils als Abschlagszahlungen und unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung gezahlt worden.
Nach internen Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Kläger jeweils nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten tätig gewesen seien. Deshalb sei die Schichtzulage zu Unrecht gewährt worden, die Zahlungen seien einzustellen und bereits ausgezahlte Zulagen durch das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) zurückzufordern.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die entsprechenden Bescheide der Beklagten abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende der 3. Kammer aus, die Einstellung der Zulagenzahlung sei jeweils zu Recht erfolgt. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Zulage über den 1. Januar 2018 hinaus. Sie hätten jeweils keinen Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung geleistet.
Schichtdienst sei danach der Dienst nach einem Schichtplan, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen.
Die Dienstpläne, die im jeweiligen Dienstbereich der Kläger in dem genannten Zeitraum erstellt worden seien, erfüllten diese Anforderungen nicht, da sie jedenfalls keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen hätten, sondern flexibel nach dem jeweiligen sich ständig ändernden Bedarf festgelegt worden seien. Dafür spreche auch die jeweilige Dienstanweisung, die von einem bedarfsorientierten Dienst ausgehe.
Das Fazit
Das VG Osnabrück hat mit diesem Urteil den Unterschied verdeutlicht, ob es sich bei der Dienstverrichtung um eine zulagenfähige Einteilung im Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung oder lediglich um eine Tätigkeit in Gleitzeit mit Funktionszeiten handelt. Entscheidend für eine zulagenfähige Schichtdiensteinteilung ist, ob eine Aufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten ist und sich der Arbeitszeitwechsel in einem Schichtsystem wiederholt.
Weiteres dazu
Die Klagen (Az. 3 A 29/19 und 3 A 77/19) zweier anderer Polizeibeamter gegen einen jeweiligen Rückforderungsbescheid des NLBV (dortiger Beklagter) nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz waren hingegen erfolgreich.
Der entscheidende Unterschied zu den hier dargestellten Fällen war, dass das Gericht nicht mehr zu entscheiden hatte, ob der in diesen Verfahren streitige Dienst tatsächlich Schichtdienst nach der Erschwerniszulagenverordnung und damit zulagefähig war. Der dies verneinende Bescheid war bereits bestandskräftig geworden.
Die Rückforderungsbescheide waren jedoch deshalb aufzuheben, weil die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung rechtswidrig war. Im Rahmen seines Ermessens habe der Beklagte das Mitverschulden der Polizeiinspektion an der Überzahlung nicht ausreichend berücksichtigt. Diese habe über mehrere Jahre hinweg ihre Prüfpflichten vernachlässigt.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quellen:
VG Osnabrück sowie
www.dbb.de/beamte/rechtsprechung/besoldungsrecht/schichtzulage-polizei.html