Rechtsschutz

Mit der DPolG auf Nummer Sicher

Grundsätzlich wird jedem im aktiven Dienst oder im Ruhestand befindlichen DPolG-Mitglied auf der Grundlage der Rechtsschutzordnung für Handlungen mit dienstlichem Bezug Rechtsschutz gewährt. Detaillierte Informationen können der Hilfestellung (s.u.) oder dem Flyer "Wenn Sie Rechtsschutz brauchen" entnommen werden.

Für die Einreichung eines Rechtsschutzantrages sind folgende Unterlagen nötig (siehe auch Checkliste für Rechtsschutzfälle):

Diese Unterlagen bitte an kontakt(at)dpolg.org senden.

 

Hilfestellung für das Rechtsschutzverfahren

Vorweg: Gibt es Unklarheiten, offene Fragen oder andere Schwierigkeiten bei der Antragstellung, kontaktiere die Landesgeschäftsstelle in Hannover (0511-340970) oder einen der Rechtsschutzbeauftragten (mobil 0177 8935773). Viele Dinge lassen sich schon in einem Telefonat klären.

Wann kann es Rechtsschutz geben?

Grob vereinfacht kann es Rechtsschutz geben bei allen Maßnahmen, die der Dienstherr veranlasst und mit denen das Mitglied nicht einverstanden ist oder bei Anträgen des Mitgliedes an den Dienstherrn, die dieser ablehnt. Weit überwiegend handelt es sich dabei um Sachverhalte, die ihren Ursprung im Dienstrecht haben, also im Beamten-, im Besoldungs- aber auch im Disziplinarrecht. Es geht also um die Abwehr von belastenden Entscheidungen des Dienstherrn oder um die Durchsetzung von eigenen Rechten gegenüber diesem. Selbstverständlich gehört dazu das sehr komplexe Beurteilungsrecht, aber auch Probleme bei der Besoldung und der Beihilfe, also mit dem Landesamt für Besoldung und Beihilfe.

Grundlage für die Gewährung von Rechtsschutz ist die Rahmenrechtsschutzordnung (RRO) des DBB vom 18.11.2002 in der Fassung vom 09.01.2019, darauf aufbauend hat die DPolG eine eigene Rechtsschutzordnung (Stand 01.01.2003 in der zuletzt durch den LDT 2017 geänderten Fassung), die ihre Grundlage in § 8 der Satzung der DPolG Nds. hat.

Wichtig: Siehe dazu die Hinweise zum Rechtsschutzverfahren, die auch unterschrieben dem Antrag beizufügen sind und den Flyer "Wenn Sie Rechtsschutz brauchen". Die  Auflistung im Flyer ist umfangreicher, aber nicht abschließend.

Sehr wichtig: Täglich werden Polizistinnen und Polizisten im Rahmen ihres dienstlichen Tätigwerdens mit Strafanzeigen konfrontiert. Häufig handelt es sich um sogenannte Amtsdelikte (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung u.a.). Gerade dann, wenn sich daran ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anschließt, wird unseren Mitgliedern grundsätzlich immer gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der Dienstherr in solchen Fällen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dienstlichen Rechtsschutz gewährt, Anträge dazu haben die Geschäftsstellen der Inspektionen und das Dezernat 13 der Polizeidirektionen bzw. das Dez 11 der ZPD.

Leider ebenso häufig und zunehmend werden Polizistinnen und Polizisten bei ihrer Dienstausübung verletzt. Auch für das dann notwendige zivilrechtliche Verfahren zur Durchsetzung von Schmerzensgeld kann die DPolG Rechtsschutz gewähren, der Dienstherr allerdings auch.

Wann kann es keinen Rechtsschutz geben?

Alle Sachverhalte, die keinen oder lediglich einen mittelbaren Bezug zum Dienst haben.

Beispiel: Auf der Fahrt zum Dienst erleidet das Mitglied mit seinem privaten PKW einen Verkehrsunfall. Die evtl. notwendige Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner, sei es zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Schadensersatzansprüche sind zivilrechtliche und private Angelegenheiten, die mit der Dienstausübung nicht im Zusammenhang stehen.   

Aber: Gab es im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall eine Verletzung, kann diese als „Wegeunfall“ vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt werden. Also dann immer eine dienstliche Unfallanzeige fertigen!

Wie wird Rechtsschutz beantragt?

Den hier hinterlegten Antrag vollständig ausfüllen. Vollständig bedeutet insbesondere, eine private E-Mailadresse anzugeben, die Rechtsanwälte des Dienstleistungszentrums dürfen Ihre Mandantenschreiben nicht an die dienstliche E-Mailadresse senden.

Vollständig bedeutet auch, auf eventuelle Fristläufe hinzuweisen, damit keine wichtigen Fristen versäumt werden, sowie einen umfänglichen Sachverhalt mitzuteilen, dies dürfte meistens nur mit Anlagen möglich sein. Ohne eine ausführliche Sachverhaltsschilderung ist eine Rechtsschutzgewährung nicht möglich. Insbesondere bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schmerzensgeld ist es unerlässlich, Angaben zum erlittenen Körperschaden möglichst mit ärztlicher Diagnose und, ebenso unerlässlich, Angaben zum Verursacher/ Schädiger zu machen. Ohne ärztliche Atteste ist der Umfang bzw. die Höhe des geltend zu machenden Schmerzensgeldes nicht möglich.

Alle Unterlagen unterliegen der Verschwiegenheit und werden nur dem sachbearbeitenden Fachanwalt im Dienstleistungszentrum zur Kenntnis gegeben, niemals dem Dienstherrn!

Zum Dienstleistungszentrum (DLZ) Nord in Hamburg:

Alle Rechtsschutzverfahren werden grundsätzlich kostenfrei von den sieben Fachanwälten geführt. Diese in zivil-, dienst- und strafrechtlichen Verfahren sehr erfahrenen Anwälte bearbeiten seit über 15 Jahren die Rechtsschutzfälle der DPolG Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, keine niedergelassene Anwaltskanzlei in Niedersachsen verfügt über diese Fülle an Kenntnissen und Kompetenz. Grundsätzlich kostenfrei bedeutet, dass bei sog. Vorsatztaten eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist, wenn das Mitglied rechtskräftig wegen der Vorsatztaten verurteilt wurde. Dann gilt der Grundsatz, dass keine Mitgliedsbeiträge aufgewendet werden sollen, wenn das Mitglied schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Und letztlich wird der gewerkschaftliche Rechtsschutz ja mittelbar durch die Beiträge der Mitglieder finanziert.

Wichtig: Der gewerkschaftliche und grundsätzlich kostenfreie Rechtsschutz wird durch die DPolG gewährt und ausschließlich vom Dienstleistungszentrum durchgeführt. Eine sog. „freie“ Anwaltswahl ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich und bedarf ausdrücklich der vorherigen Zustimmung durch den Geschäftsführenden Landesvorstand!

Ein Beispiel für einen Ausnahmefall: Das Mitglied hatte in einer Samstagnacht einen dienstlich notwendigen Schusswaffengebrauch. Hier ist es für das hilfesuchende Mitglied nicht zumutbar, mit anwaltlicher Unterstützung durch das Dienstleistungszentrum bis zu deren Bürozeiten am Montagmorgen zu warten. In diesen Fällen vermittelt der Rechtsschutzbeauftragte (!) telefonisch einen strafrechtlich erfahrenen Bereitschaftsanwalt. Die Kosten dafür übernimmt die DPolG.

Vereinzelt äußern rechtsschutzsuchende Mitglieder, dass sie großen Wert legen auf eine anwaltliche Vertretung „vor Ort“ und für sie der persönliche Kontakt mit „ihrem“ Anwalt wichtig sei. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar, deshalb bieten die Fachanwälte des Dienstleistungszentrums nach Terminabsprache auch eine persönliche Beratung z.B. in Hannover an.

Die Erfahrung der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungszentrum, deren erfreulich hohe Erfolgsquote und die schnelle und zeitnahe Kommunikation, überwiegend per E-Mail, aber vor allem die häufig festzustellende Unerfahrenheit niedergelassener Anwälte mit dem sehr speziellen Dienstrecht führen zu der Überzeugung, dass der Rechtsschutz unserer Mitglieder beim Dienstleistungszentrum in guten Händen ist.

Zum Schluss ein Appell an alle Rechtsschutzsuchenden:

Nicht selten geht es bei Verfahren in der laufbahnrechtlichen Probezeit, bei schwerwiegenden Verstößen innerhalb des Disziplinarrechtes oder bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit und gegen den Willen des Betroffenen um existenzielle Folgen.

Rechtsschutz ist manchmal die letzte Chance und Hilfe, deshalb wird die DPolG schnell und umfassend beraten und unterstützen. Dafür benötigt sie aber auch die Mitwirkung und den offenen Umgang des Mitglieds mit den bestehenden Problemen.

Nehmt den Rechtsschutz also ernst und informiert Euch umfassend über die Inhalte der einschlägigen Regelungen.