Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Stellungnahme der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Niedersachsen
Die Änderungen des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes (NPOG) werden grundsätzlich begrüßt, folgen sie doch überwiegend unseren zum Teil langjährigen Forderungen.
1. Einführung des „Spanischen Modells“ zur Bekämpfung der Häuslichen Gewalt
Wir befürworten die Einführung des sogenannten „Spanischen Modells“. Dieses Modell zeichnet sich dadurch aus, dass im Kontext des Gewaltschutzes Täter und TäterInnen ein Armband, ähnlich einer elektronischen Fußfessel, tragen.
Diese Armbänder oder ähnliche elektronische Einrichtungen signalisieren dem Opfer, wenn sich der Täter in dem für ihn durch ein Gericht angeordneten, zu vermeidenden Nahbereich bewegt. Es besteht somit eine dauerhafte Kontrolle für das Opfer und eine Vorwarnzeit bei etwaiger Näherung.
Für den Täter bietet eine solche Auflage des Tragens eine deutliche Mindermaßnahme zu beispielsweise Meldeauflagen.
Dadurch, dass hier eine Form des Frühwarnsystems implementiert wird, hat auch die Polizei die Möglichkeit frühzeitig zu intervenieren. In Spanien hat es bislang keine einzige Wiederholungstat von Tätern, die einen solchen elektronischen Sender getragen haben, gegeben. Grundsätzlich gibt es diese Maßnahme auch aktuell schon bei sogenannten (terroristischen) Gefährdern im Rahmen der Führungsaufsicht.
Eine rechtliche Grundlage wird mit dem Änderungsgesetz geschaffen. Zudem müsste in diesem Zusammenhang die polizeiliche Stelle, die diese Einrichtungen überwachen soll, personell erweitert werden, um dem Schutz der Opfer auch sach- und zeitgemäß zu entsprechen.
2. Bodycam Einsatz in Wohnungen rechtlich ermöglichen
Wo die Polizei bei Häuslicher Gewalt in den allermeisten Fällen tätig wird – im häuslichen Kontext wie der Wohnung – haben wir eine Ausweitung der Rechtsgrundlage zur Nutzung der Bodycam gefordert. Mit der Änderung im NPOG kommt die Landesregierung jetzt dieser Forderung aus dem Januar 2025 nach. Hier fehlt aus unserer Sicht die rechtliche Möglichkeit für die eingesetzten Beamtinnen und Beamte, die Kamera bereits bei Einsatzbeginn dauerhaft anschalten zu können, weil es in höchst stressigen Lagen eben nicht möglich ist, dies nachzuholen.
Das Grundgesetz sieht berechtigterweise den Schutz der Wohnung als ein besonders hohes Grundrecht, welches nur bedingt eingeschränkt werden kann und darf.
Bei häuslicher Gewalt ist es aber wichtig, die häuslichen Umstände, etwaige Verletzungen sowie ggf. das Nachtatverhalten der beteiligten Personen dokumentieren zu können.
3. Software Palantir
Aus unserer Sicht wird mit dem Änderungsgesetz die Chance zur Einführung der technischen Software Palantir versäumt.
Die Länderpolizeien in Bayern, Hessen und NRW nutzen diese Software nach unserer Kenntnis bereits erfolgreich, BaWü und die Bundespolizei wollen nachziehen.
Das Frauenhofer Institut hat in einer Studie nachgewiesen, dass kein ungenehmigter Datenabfluss in die USA stattfindet, was ja das Argument der Innenministerin und vieler Kritiker ist.
Gerade aus den USA erhalten unsere Ermittlungsbehörden umfangreiche Informationen zur Bekämpfung der Kinderpornographie, bei Terrorverdacht und anderen strafrechtlich relevanten Sachverhalten.
Da wir in Europa über kein vergleichbares System verfügen und in nächster Zeit entwickeln werden, sollten wir uns da der vernetzten länderübergreifenden Zusammenarbeit anschließen. Zusätzlich schont es Personalressourcen in einem hohen Ausmaß.
4. Einführung des Elektroimpulsgerätes als Mitteldistanzwaffe nicht vorgesehen
Bereits seit einigen Jahren fordert die DPolG Niedersachsen die Ausstattung der Streifendienste mit den Elektroimpulsgeräten, auch oft als Taser bezeichnet, um eine Abwehrmöglichkeit zwischen dem Pfefferspray/Schlagstock und der Schußwaffe zu erhalten.
Bisher wurde dies in Niedersachsen abgelehnt, obwohl viele Bundesländer und die Bundespolizei die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für ihre Polizeien ermöglicht haben.
Gerade im Hinblick auf den stetigen Anstieg von Messerangriffen ist der Taser ein milderes Einsatzmittel als die Schußwaffe, um Verletzungen der Angreifer zu minimieren.
Generell bietet die abgestimmte Kombination aus Taser und BodyCam eine große Chance, die hier vertan wurde.
Aus unserer Sicht sind alle Zwangsmittel automatisch mit der BodyCam zu koppeln, sodass in Hochstressphasen die BeamtInnen nicht selbst das Gerät aktivieren müssen. Uns geht es hierbei insbesondere darum, die dienstliche Realität abbilden zu können. Dazu gehört auch der ausreichende Vorlauf der Aufzeichnungen, um nicht bloß bruchstückhaft und verzerrt die Einsatz-situationen abzubilden.
Wer hier Transparenz für Betroffene fordert, darf sie gegenüber den eingesetzten BeamtInnen nicht nur unzureichend umsetzen. Ein Einschalten der Kamera auf Wunsch eines Betroffenen ist absurd und nicht darstellbar.
Der Schutz Dritter sowie der eingesetzten BeamtInnen muss hier deutlich vorangestellt werden. Die Notwendigkeit eines Distanzelektroimpulsgerätes sowie der rechtlichen Erweiterung der Grundlagen für den Einsatz der BodyCam sind anhand der Einsatzlagen ablesbar. Eine Zunahme von Attacken gegen Einsatzkräfte generell sowie das Verwenden des Tatmittels Messer speziell sprechen eine deutliche Sprache.
Deutsche Polizeigewerkschaft Niedersachsen





